JudikaturJustizRS0124911

RS0124911 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 2009

Die internationale Zuständigkeit des inländischen Gerichts für die Anordnung der Urteilsveröffentlichung auch auf einer Website als zivilrechtlichen Anspruch iSd EuGVVO ergibt sich aus deren Art 5 Z 3, wonach Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung (Deliktsklage) auch an jenem Ort geltend gemacht werden können, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.