RS0124884 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Maßnahmen, wie die Entziehung des elterlichen Rechts und des Besuchsrechts iZm der Unterbringung des Kindes in einem Pflegeheim und nachfolgender Freigabe zur Adoption, sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Sicherung des Kindeswohls unumgänglich sind. Schlechte Erfahrungen mit den Eltern befreien die Behörden nicht von der Pflicht, geeignete Maßnahmen zur Familienzusammenführung zu treffen.