JudikaturJustizRS0124875

RS0124875 – AUSL EGMR, AUSL_EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2016

Das Ausmaß der Verpflichtung eines Staates, Verwandten von Einwanderern Nachzug zu gewähren, hängt von den persönlichen Umständen der betreffenden Person wie auch dem Allgemeininteresse ab.

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