Text Begründung: Sachverhalt: Der ErstBf. lebte in Nigeria, bevor er nach Norwegen floh, wo er am 25.8.2001 einen Asylantrag stellte. Ab März 2002 lebte er mit der ZweitBf., einer norwegischen Staatsbürgerin, zusammen in einer Lebensgemeinschaft, aus der am 20.9.2006 ein Kind, die DrittBf., hervorging. A…
Rechtliche Beurteilung Rechtsausführungen: Die Bf. behaupten, die Ausweisung des ErstBf. nach Nigeria würde ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzen. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK: Für den GH steht außer Frage, dass das Verhältnis zwischen den Bf. Familienleben iSv. Art.…