RS0124840 – OGH Rechtssatz
RS0124840 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zur Berechnung der Dauer befristeter Mietverhältnisse besteht eine von Art 2 bis 4 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen abweichende, im Wesentlichen §§ 902f ABGB entsprechende Übung insofern, als diese bei Vereinbarung von Monats- oder Jahresfristen vom Monatsersten (00:00 Uhr) bis zum Monatsletzten (24:00 Uhr) und nicht bis Mitternacht des darauffolgenden Ersten laufen.