JudikaturJustizRS0124802

RS0124802 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Durch die erstmalige Vernehmung des Beschuldigten wird der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 164 StPO gehemmt. Diese Hemmung wirkt kraft Gesetzes bis zur „rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens".

Entscheidungen
5