JudikaturJustizRS0124721

RS0124721 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2020

Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Veranlagung überhaupt nicht in der Lage ist sowie von seiner emotionalen Persönlichkeit nicht dazu geeignet ist sexuelle Handlungen an einem Kind vorzunehmen ist abzuweisen. Nach § 207 Abs 1 StGB ist das Fehlen einer pädophilen Neigung keine Tatbestandsvoraussetzung.

Entscheidungen
8