RS0124721 – OGH Rechtssatz
RS0124721 – OGH Rechtssatz
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Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Veranlagung überhaupt nicht in der Lage ist sowie von seiner emotionalen Persönlichkeit nicht dazu geeignet ist sexuelle Handlungen an einem Kind vorzunehmen ist abzuweisen. Nach § 207 Abs 1 StGB ist das Fehlen einer pädophilen Neigung keine Tatbestandsvoraussetzung.