Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass das Teilurteil im ersten Satz wie folgt zu lauten hat: „Die erstbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen deren Vertreterin über die Benutzung des Kennzeichens OPTONICA bzw ähnli…
Text Entscheidungsgründe: [1] Die Erstklägerin, eine GmbH mit Sitz in Bulgarien, ist Inhaberin der Unionsmarke UM/IR 1106571 OPTONICA, die mit Priorität 17. 11. 2011 Schutz in Klasse 11 für Geräte zum Beleuchten, Heizen, Dampferzeugen, Kochen, Kühlen, Trocknen, Lüften, zur Wasserversorgung und für sani…