RS0124670 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Für eine Vereinbarung nach Art 81 EG genügt, dass zwei oder mehrere Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten, mag die Willensübereinstimmung ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder formlos zustande gekommen sein.