RS0124665 – OGH Rechtssatz
RS0124665 – OGH Rechtssatz
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Nicht nur Arbeitskollegen, die in einem Unter- und Überordnungsverhältnis stehen, sondern auch sonstige Arbeitskollegen, die in einem gemeinsamen Betrieb (Dienststelle) ihre Arbeit verrichten und dadurch in sozialen Kontakt kommen, sind vom Verbot der Diskriminierung durch Belästigung (vgl § 7b iVm § 7d BEinstG) erfasst und können bei einem entsprechenden Verstoß auch schadenersatzpflichtig nach § 7i BEinstG werden.