JudikaturJustizRS0124512

RS0124512 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2011

Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen Mitgliedsstaat der EU als Österreich unterliegt nicht der österreichischen Einfuhrumsatzsteuer. Diese fällt nur bei einer aus dem Drittlandsgebiet unmittelbar in das Inland erfolgenden Einfuhr an. § 26 Abs 1 UStG, wonach für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten, bezieht sich nur auf solche Fälle.

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