RS0124505 – OGH Rechtssatz
RS0124505 – OGH Rechtssatz
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Aufgrund der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Motive kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des §86 Abs 4 Satz 2 ASVG den Anfall einer Leistung aus der Unfallversicherung im Verhältnis zu § 86 Abs4 Satz 1 ASVG wieder einschränken wollte, indem er ihn generell von einem zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch aufrechten Rentenanspruch abhängig machen wollte.