JudikaturJustizRS0124338

RS0124338 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 2010

Die bei Abwesenheit eines Heimbewohners jedenfalls eintretende - wenn auch noch so geringe konkrete - Ersparnis muss nach § 27f zweiter Satz KSchG zumindest in Form eines Pauschales dem Heimbewohner gutgeschrieben werden. Der Umfang dieser Kostenersparnis beziehungsweise deren Berechnung ist eine Einzelfrage.

Entscheidungen
3