Spruch 1. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. 2. Die angefochtene Entscheidung wird ersatzlos behoben und das Verfahren ab einschließlich der Klagezustellung für nichtig erklärt. 3. Der von der Nebenintervenientin, vertreten durch Mag. Peter Melicharek, Rechtsanwalt in Wien, eingebrachte weitere Schrif…
Text Begründung: Die Klägerin ist zu 50 % am Stammkapital der beklagten GmbH beteiligt. Der Alleingesellschafter und einzige Geschäftsführer der Klägerin Mag. Hans Georg W***** ist zugleich selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beklagten. Seit 3. 10. 2006 kann die Beklagte auch durch den …
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Nebenintervenientin ist zulässig und berechtigt. 1. Ein Gesellschafter, der gemäß § 42 Abs 5 GmbHG dem Verfahren auf Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitritt, wird als streitgenössischer Nebenintervenient…