JudikaturJustizRS0124323

RS0124323 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. November 2008

Der Ausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers von der Vertretung der Beklagten im Anfechtungsverfahren gilt auch für seinen Vertreter. Das kann auch nicht durch die Bestellung eines Rechtsvertreters umgangen werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Vertreter hinsichtlich der Ausübung seiner Vertretungsmacht instruiert wurde (ähnlich zum Stimmrechtsausschluss gemäß §§ 114, 118 Abs 1 AktG bereits 6 Ob 28/08y und 6 Ob 98/08t).

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