RS0124318 – OGH Rechtssatz
RS0124318 – OGH Rechtssatz
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Den Fußgängern und Radfahrern erwächst aus der Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale auf einem vorhandenen Schutzweg beziehungsweise einer Radfahrerüberfahrt, dem das vom einbiegenden Fahrzeuglenker zu beachtende Behinderungs- und Gefährdungsverbot gegenübersteht.