JudikaturJustizRS0124317

RS0124317 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2009

Die Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO enthält keine Vorrang-, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist. Aus diesem Grund kommt auch kein Vorrangverzicht in Betracht.

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