JudikaturJustizRS0124234

RS0124234 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2017

Die nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstands des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände ist anders als in Ehelichkeitsbestreitungsfällen nicht nur für die Auslösung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist für die Antragstellung (früher: Klage) von Bedeutung, sondern tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Anwendung des § 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB idF FamErbRÄG 2004 (vgl 2 Ob 571/91).

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5