JudikaturJustizRS0124213

RS0124213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2014

Micro-Scooter sind sowohl Bewegungsmittel, als auch fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug (zum Beispiel Skate-, Snake- oder Kickboards) ähnlich. Die Benützer von Micro-Scootern dürfen Gehsteige oder Gehwege demnach nur dann befahren, wenn die in § 88 Abs 2 StVO geregelten Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Entscheidungen
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