RS0124209 – OGH Rechtssatz
RS0124209 – OGH Rechtssatz
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Bei Beurteilung der Frage, ob ein Fortbewegungsgerät die Kriterien eines fahrzeugähnlichen Kinderspielzeugs (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) oder (eher) jene eines Fahrrads (§ 2 Abs 1 Z 22 litc StVO) erfüllt, sind bei fehlender gesetzlicher Regelung die äußere Gestaltung und die Größe des Geräts als maßgebliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen.