JudikaturJustizRS0124139

RS0124139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2011

Für ein Zuwiderhandeln gegen Art 81 Abs 1 EGV ist gerade nicht erforderlich, dass eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten sowohl einen wettbewerbswidrigen Zweck als auch eine wettbewerbswidrige Wirkung hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die beiden Tatbestandsmerkmale „bezwecken" und „bewirken" alternativ zu sehen. Bezweckt eine Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung, so brauchen deren tatsächlichen Auswirkungen nicht festgestellt zu werden; dies gilt auch für abgestimmtes Verhalten in Bereichen, in dem Beeinflussungen erfahrungsgemäß zu nachteiligen Auswirkungen auf dem Markt führen (etwa Preiskoordinierungen oder Gebietsaufteilungen).