JudikaturJustizRS0124103

RS0124103 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2017

Wenn der Berufungswerber vermeint, sich durch Substitution ungeachtet aufrechter Bestellung als Sachwalter jeglicher weiterer Verantwortung entledigt zu haben, ja sein diesbezügliches Verhalten als „nicht in Ausübung des Berufes" ansieht, so lässt dies einen gravierenden Mangel im Verständnis der erforderlichen Sorgfalt bei der Besorgung fremder Angelegenheiten, somit anwaltlicher Berufspflichten erkennen. Diese Sorgfaltspflicht gilt in ganz besonderem Maße für den Sachwalter, hat er doch gemäß § 275 Abs 1 ABGB das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.

Entscheidungen
3