JudikaturJustizRS0124091

RS0124091 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2016

Bei der Urschrift des Schiedsspruchs geht es um die Legalisation der Unterschriften der Schiedsrichter. Lediglich für die Abschrift ist die geringere Form der Beglaubigung vorgesehen. Aus der Möglichkeit, Kopien vorzulegen, kann nicht abgeleitet werden, man könnte auf die förmliche Bestätigung der Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Original für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung völlig verzichten. Bei beglaubigten Abschriften muss zumindest mittelbar auch die Echtheit der Unterschriften auf der Urschrift beglaubigt werden.

Entscheidungen
3