JudikaturJustizRS0123944

RS0123944 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. August 2008

§ 141 Abs 1 Satz 1 UGB enthält keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der eine einseitige Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter bei Fehlen einer entsprechenden abweichenden Vereinbarung nur bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der Person des anderen Gesellschafters möglich war. Die Besonderheit des § 141 Abs 1 UGB liegt vielmehr in dessen zweitem Satz, der vorsieht, dass über die Fortsetzung der Gesellschaft - anders als nach der Rechtslage vor dem HaRÄG - nur die verbleibenden Gesellschafter entscheiden.