JudikaturJustizRS0123943

RS0123943 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 2017

Nach § 907 Abs 9 UGB ist § 141 Abs 1 Satz 1 UGB auf Altgesellschaften nicht anwendbar. Damit wird gerade jener Regelungstatbestand ausgenommen, der seinem Inhalt nach bereits bisher nach der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde. Satz 2 dieser Bestimmung kann nur im Zusammenhang mit Satz 1 gelesen werden und ist selbstständig nicht anwendbar. Bei § 142 UGB handelt es sich um eine Ergänzung zu §§ 140, 141 UGB. Damit hängt aber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Altgesellschaften zwingend mit der Anwendbarkeit des § 141 Abs 1 UGB zusammen. Verneint man die Anwendbarkeit des § 141 Abs 1 UGB zur Gänze, muss dies auch für § 142 UGB gelten.

Entscheidungen
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