JudikaturJustizRS0123887

RS0123887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2012

Die gefährdete Partei hat ein Wahlrecht, ob sie einen von der EuGVVO oder vom österreichischen Recht zur Verfügung gestellten Gerichtsstand in Anspruch nehmen möchte.

Entscheidungen
2