JudikaturJustizRS0123874

RS0123874 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2012

Bei einer voraussichtlich länger als 24Stunden dauernden oder wiederholt erforderlichen (sonstigen) Freiheitsbeschränkung muss deren Anordnung nicht für jede dieser Einzelmaßnahmen gesondert erfolgen, sondern genügt die einmalige Anordnung durch den Arzt. Das selbe gilt auch für eine Freiheitsbeschränkung durch die anlassbezogene Verabreichung von Medikamenten.

Entscheidungen
2