JudikaturJustizRS0123828

RS0123828 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2011

Die „Wiener Zeitung" und das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bilden eine Einheit, nämlich den in § 2 Abs 2 Z 4 StaatsdruckereiG 1996 geregelten Unternehmensgegenstand, das Amtsblatt ist daher nicht als einer der „anderen Geschäftsbereiche" im Sinn des § 8 Abs 3 Staatsdruckereigesetz 1996 zu qualifizieren.

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