JudikaturJustizRS0123820

RS0123820 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2008

Ob die Beklagte durch die Verletzung von § 5c Abs 1 Z 1 KSchG auch einen Wettbewerbsvorsprung erlangt, ist bei einem Unterlassungsanspruch nach § 28a KSchG in Verbindung mit § 29 Abs 1 KSchG ohne Bedeutung.

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