JudikaturJustizRS0123810

RS0123810 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. August 2018

Nach § 58 AußStrG kann das Rechtsmittelgericht dann, wenn „selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen" ist, trotz Vorliegens schwerer Verfahrensmängel eine Aufhebung vermeiden und den angefochtenen Beschluss bestätigen (Grundsatz des Vorrangs der Sachentscheidung). Diesem Fall ist im Verfahren dritter Instanz jener gleichzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangt, ein - ordentlicher oder außerordentlicher - Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Entscheidungen
6