RS0123715 – OGH Rechtssatz
RS0123715 – OGH Rechtssatz
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Der in § 23 Abs 1 AußStrG statuierte Verweis umfasst zwar die Rechtsmittelbeschränkung des § 141 ZPO, nicht aber auch die allgemeine Vorschrift des § 514 ZPO, wonach Beschlüsse grundsätzlich mit Rekurs anfechtbar sind. § 45 Satz 2 AußStrG sieht vor, dass verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar sind. Diese Spezialregelung steht einer Anwendbarkeit des § 514 ZPO im Außerstreitverfahren entgegen.