JudikaturJustizRS0123649

RS0123649 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 2014

Die §§ 57, 58 AußStrG normieren den Grundsatz der Sacherledigung durch das Rechtsmittelgericht; diese Bestimmungen sind über § 71 Abs 4 AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof sinngemäß anzuwenden. Selbst wenn einer der Gründe des § 57 Z 1 - 6 AußStrG vorliegt, steht es dem Rechtsmittelgericht frei, selbst meritorisch zu entscheiden.

Entscheidungen
6