JudikaturJustizRS0123517

RS0123517 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2021

Wenn die gefährdete Partei ihren Anspruch in einem vereinfachten Verfahren bescheinigen und damit einen vollstreckbaren Titel erlangen kann, erfordert es die Waffengleichheit der Parteien, dass auch ihr Gegner das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs in einem vergleichbar einfachen (Bescheinigungs-)Verfahren geltend machen kann. §399 Abs 1 Z 4 EO kann daher nicht als abschließende Regelung verstanden werden. Das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs ist eine Änderung der Verhältnisse, die das Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei beseitigt. § 399 Abs 1 Z 2 EO ist daher neben § 399 Abs 1 Z 4 EO anwendbar.

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4