JudikaturJustizRS0123511

RS0123511 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2013

Der neu eingeführte Begriff der einstweiligen Vorkehrungen ist bewusst weiter gefasst. Er beinhaltet wie schon § 193 Abs 1 AußStrG aF die Möglichkeiten des § 382 EO, darüber hinaus aber auch andere geeignete Maßnahmen. Im Übrigen sieht auch das außerstreitige Verfahren Zwangsmittel vor, mit denen das Gericht notwendige Verfügungen gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen angemessen durchsetzen kann (§ 79 AußStrG). Die Zwangsmittel nach § 79 Abs2 AußStrG entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem Außerstreitgesetz1854.

Entscheidungen
3