JudikaturJustizRS0123477

RS0123477 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses ist das berichtigte Urteil (§ 270 Abs 3 letzter Satz StPO) neuerlich zuzustellen, wodurch die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (§ 467 Abs 1 StPO) nochmals ausgelöst wird.

Entscheidungen
5