JudikaturJustizRS0123355

RS0123355 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 2010

Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden.

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