JudikaturJustizRS0123316

RS0123316 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2021

Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels - erfolgreich Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss erhoben, so ist ihm im fortzusetzenden Verfahren (vor Erlassung eines neuerlichen Einantwortungsbeschlusses) Gelegenheit zur Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben und allenfalls das aufgrund widersprechender Erbantrittserklärungen vorgesehene Verfahren nach §§ 160 bis 163 AußStrG durchzuführen.

Entscheidungen
15