RS0123208 – OGH Rechtssatz
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§ 9 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Nach § 11 RAO ist der Rechtsanwalt schuldig, das ihm vertraute Geschäft, so lange der Auftrag bestehe, zu besorgen; er ist über die Nichtvollziehung verantwortlich. Die Wahrung von Fristen, insbesondere von Notfristen, verpflichtet den Rechtsanwalt zu besonderer Sorgfalt iSd Haftungsmaßstabs nach § 1299 ABGB.