RS0123060 – OGH Rechtssatz
RS0123060 – OGH Rechtssatz
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Es entspricht den Berufspflichten eines Rechtsanwalts übertragene Mandante gewissenhaft auszuführen. Dazu zählt es auch, Ladungen zu Verhandlungen Folge zu leisten und bei diesen Verhandlungen die Interessen des Mandanten zu wahren.
Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten auch von den Verhandlungsterminen in Kenntnis zu setzen und darauf hinzuweisen, dass der Mandant gegebenenfalls den Verhandlungstermin ebenfalls wahrzunehmen hat. Dies insbesondere dann, wenn die Aussage des Mandanten zur Wahrheitsfindung erforderlich ist.