JudikaturJustizRS0123041

RS0123041 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2015

Der Gesetzgeber wollte dem Verbraucher ganz bewusst bei Vertragsabschluss in den Räumen des Vertreters oder Geschäftspartners des Unternehmers grundsätzlich ein Rücktrittsrecht einräumen. Eine umfassende analoge Anwendung des § 3 Abs 1 KSchG auf derartige Räume scheidet aus. Es scheidet aber auch eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung auf jene Fälle aus, in denen es tatsächlich zu keiner Überrumpelung gekommen ist (so schon 5 Ob 509/92; 7 Ob 508/93). Zu berücksichtigen ist jedoch der Gesetzeszweck, dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist zu geben und ihn keiner Zwangssituation auszusetzen.

Entscheidungen
3