JudikaturJustizRS0122907

RS0122907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2024

Nach der Rechtsprechung des EuGH finden die für Familienleistungen geltenden Antikumulierungsvorschriften der Art76 Verordnung (EWG) Nr1408/71 und Art 10 Verordnung (EWG) Nr574/72 nur Anwendung, wenn vergleichbare (gleichartige) Leistungen (aus dem Beschäftigungsmitgliedstaat und dem Wohnmitgliedstaat) zusammentreffen. Vergleichbarkeit ist anzunehmen, wenn die Leistungen einander nach Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen.

Entscheidungen
18