JudikaturJustizRS0122849

RS0122849 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 2016

Die Befriedigung des Geschädigten darf nicht dadurch verzögert werden, dass strittig ist, ob ein Haftpflichtversicherer für den Schaden einzutreten hat (etwa weil unklar ist, ob zum Unfallszeitpunkt Versicherungsdeckung bestand). In einem solchen Fall hat - bei berechtigtem Schadenersatzanspruch des Geschädigten - zunächst der beklagte Fachverband zu leisten. Bestand im Unfallszeitpunkt doch Versicherungsdeckung, kann er sich infolge der in § 7 leg cit normierten Legalzession beim Haftpflichtversicherer regressieren.

Entscheidungen
3