RS0122831 – OGH Rechtssatz
RS0122831 – OGH Rechtssatz
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Steht der beweiswürdigenden Berücksichtigung eines - wenn auch in der Hauptverhandlung vorgekommenen - Beweismittels ein Beweisverwertungsverbot entgegen, kann das (demnach folgerichtige) Unterbleiben der Erörterung des Beweismittels in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht als Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall geltend gemacht werden. Das Gericht ist gut beraten, wenn es das einem Verwertungsverbot unterliegende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel in den Entscheidungsgründen anspricht und deutlich macht, dass es bei der Beweiswürdigung ausgeblendet wurde.