JudikaturJustizRS0122772

RS0122772 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 2017

Unbare Entnahme: Als Gegenleistung für das eingebrachte und veräußerte Unternehmen verpflichtet sich die übernehmende Gesellschaft zu einer Geldleistung an den einbringenden Gesellschafter.

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