RS0122674 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Der Staat ist grundsätzlich berechtigt, Eigentum zu entziehen und die Höhe der dafür gewährten Entschädigungen unterhalb des tatsächlichen Wertes anzusetzen. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen der Entschädigungsanspruch nicht aus der Enteignung eines Einzelnen durch den Staat erwächst, sondern dazu dient, die Auswirkungen eines Eigentumsverlusts auszugleichen, für die dieser Staat gar nicht verantwortlich ist. Art 1 1.ZPMRK verlangt, dass die Entschädigung für Eigentum, das vom Staat enteignet wurde, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Eigentums steht. (Broniowski gegen Polen)