JudikaturJustizRS0122625

RS0122625 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2014

Art 1 1.ZPMRK verlangt, dass Eigentumseingriffe durch öffentliche Behörden rechtmäßig zu sein haben. Ferner müssen Gesetzesbestimmungen gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip ausreichend zugänglich, präzise und vorhersehbar sein. Wird ein für Eigentumsentziehungen relevanter Rechtsgrundsatz von der Rechtsprechung nicht einheitlich angewandt, so kann dies nicht nur zu unvorhergesehenen und willkürlichen Ergebnissen führen und potentielle Kläger des effektiven Schutzes ihrer Rechte berauben, sondern es ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien überhaupt unvereinbar.

Entscheidungen
7