JudikaturJustizRS0122590

RS0122590 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2022

Bei der Vorlage von fingierten Rechnungen an die Finanzverwaltung zur Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerguthaben zugunsten der in den Rechnungen genannten Rechnungsempfänger zum einen und der unterbliebenen steuerlichen Erklärung der durch die Ausstellung der fingierten Rechnungen geschuldeten Umsatzsteuer (§ 11 Abs 14 UStG 1994) zum anderen, handelt es sich um verschiedene Taten, die sich in den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen grundlegend unterscheiden. Der durch die Ausstellung der fingierten, die Umsatzsteuerbeträge gesondert ausweisenden Rechnungen gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 entstandene Fiskalanspruch gegen den Rechnungsaussteller auf Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuer ist mit den Forderungen der Finanzverwaltung gegen jene Unternehmer, welche (vertreten durch den Angeklagten) unter Verwendung dieser Rechnungen Vorsteuerbeträge zu Unrecht geltend machten, nicht identisch. Die Bestrafung wegen beider Taten verstößt daher nicht gegen das in Art 4 Abs 1 des 7.ZPEMRK statuierte Verbot der mehrfachen Verfolgung und Verurteilung.

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