Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert , dass der Antrag des Klägers, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Abbildungen des Klägers ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen, wenn gleichzeitig über das gegen ihn geführte S…
Text Begründung: Der Kläger ist Stellvertreter des Sicherheitsdirektors von Tirol und Leiter des Tiroler Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung. Sein Aussehen ist in Tirol nicht allgemein bekannt. Die Beklagte ist Medieninhaberin einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung, der in…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig , er ist auch berechtigt . 1. Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt würden. Bei der danach gebotenen Interessenab…