RS0122565 – AUSL EKMR; OGH, AUSL_EGMR Rechtssatz
RS0122565 – AUSL EKMR; OGH, AUSL_EGMR Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Es liegt im Ermessen der Konventionsstaaten, die Modalitäten für die Erhebung von Rechtsmitteln zu regeln. Die Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung durch bestimmte Rechtsmittel - wie hier (österreichisches Strafverfahren) Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung - entspricht durchaus den typischen Verfahrensregeln von Höchstgerichten, die die Lösung von Rechtsfragen durch das Verhandlungsgericht überprüfen. Die im österreichischen Recht vorgesehene gerichtliche Nachprüfung genügt somit den Anforderungen des Art 2 7.ZPMRK.