RS0122553 – OGH Rechtssatz
RS0122553 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Solange der Zeuge von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht gültig entbunden wurde, trifft ihn die Pflicht zur Aussageverweigerung. Umgekehrt trifft aber den von seiner Verschwiegenheitspflicht gültig Entbundenen eine Pflicht zur Aussage, was sich zum einen schon aus der jeden Zeugen treffenden Aussagepflicht ergibt, aber auch durch die Erwägung gerechtfertigt ist, dass in diesem Fall kein Grund mehr besteht, Interessen des Betroffenen zu wahren, sondern vielmehr die Ablegung der Aussage im offenkundigen Interesse des Betroffenen ist.